WoZ Nr. 15/90, 11.4 1990 (S. 7)

Haftbedingungen nach Walliser Art

Die endlose Reise des Walter Stürm

Seit dem 23. Januar befindet sich Walter Stürm im Kanton Wallis in Untersuchungshaft. Er wird jedoch nicht wie andere Gefangene gehalten: Alle paar Tage erscheint ein Polizist in seiner jeweiligen Zelle und überführt ihn in ein anderes Gefängnis. Walter Stürm hat nach bekannter Manier eine rege Beschwerdetätigkeit entwickelt.

mif. Am 7. März von Brig nach Sitten verlegt, am 14. März von Sitten nach Monthey - dort eine interne Verschiebung von Zelle 3 via Zelle 2 nach Zelle 5 -, am 22. März von Monthey nach St. Gingolph, am 26. März von St. Gingolph nach Sitten, am 30. März von Sitten nach Brig:

Damit keiner auf den Gedanken kommt, Walter Stürm aus dem Gefängnis zu sprengen, wird er von einem Knast in den anderen verfrachtet - was dem Gefangenen diverse Nachteile bringt und den Gefängnisverwaltungen die Gelegenheit gibt, die im Kanton Wallis eh locker gehandhabten Gefangenenrechte noch etwas zu stutzen. So muss man jedenfalls annehmen, denn von den Behörden ist über Stürms Haftbedingungen nichts zu erfahren. Wie es der zuständige Untersuchungsrichter    Pitteloud ausdrückte: «Das einzige, was ich Ihnen sage, ist, dass wir dazu keinen Kommentar abgeben.»

Walter Stürm wurden beispielsweise bei der Verlegung nach Monthey weder Wäsche noch Toilettensachen ausgehändigt, er blieb zwei Tage ohne Zahnbürste und Kamm. Ein Brief der Anwältin mit der gut sichtbaren Aufschrift «Verteidigerpost» wurde geöffnet. Als ihn seine betagte Mutter besuchte, plazierte man sie im Spaziergehege auf einem Stuhl, er musste auf dem Boden sitzen. Danach wurde sowohl bei ihm als auch bei ihr eine Leibesvisitation (von männlichem Personal) durchgeführt. Stürm: «Nachdem man meiner Mutter derart provokativ demonstriert hatte, wie das Gefängnis von innen aussieht, dachte man wohl, meine 82jährige Mutter werde jetzt, so gut informiert, sofort einen Befreiungsversuch starten, und man müsse mich also sofort in eine andere Zelle verlegen.» Die Esswaren, welche die Mutter mitgebracht hatte, wurden während sechs Tagen eingehend kontrolliert: Früchte und Käse (in dessen Löchern keine eingenähten Feilen sichergestellt werden konnten) waren danach verdorben. Monthey ist ein Neubau mit sechs Zellen. Es gibt dort weder warmes Wasser noch Steckdosen; der Gefangene kann also keinen Fernseher haben, wie es ihm zustehen würde.

In St. Gingolph brachte man Stürm in eine der zwei fensterlosen unterirdischen Zellen, die, so Stürm, «so klein sind, dass man Platzangst bekommt, und deren Ausstattung in einer sogenannten Türkentoilette und einem als Bett dienenden, mit einer Matratze und drei Wolldecken belegten Betonsockel besteht». Dort blieb er während 89 Stunden und durfte nur einmal für 30 Minuten in den Vorraum, um sich zu waschen, und folglich, nach eigenen Angaben, «stank wie ein Iltis». Auch der Spaziergang wurde ihm verweigert.

Als Stürm einen Beschwerdebrief, in dem er auch nach dem Grund für seine dauernden Versetzungen fragte, geschrieben und einen Hungerstreik in Aussicht gestellt hatte, wurde er nach Sitten verlegt. In einem kurzen Wisch teilte man ihm mit, er habe in Monthey Fluchtvorbereitungshandlungen    unternommen. Rechtliches Gehör zu diesem Vorwurf verweigerte ihm die Direktion. Stürm kann sich an keine derartigen Tätigkeiten erinnern: «Vielleicht verstehen sie unter Fluchtvorbereitungshandlungen die Tatsache, dass mir ein 'Dölf' und ein 'Depp' eine Ansichtskarte vom Dent-Blanche sandten, auf der sie mir, wohl in Bierlaune, ankündigten, sie würden mich rausbomben.» Zwei Tage nach dem ersten Vorwurf erhielt Stürm einen Disziplinarentscheid, in welchem behauptet wurde, er habe die Bänke in einer Zelle in Monthey demontiert. Auch dies ein nichtbegründeter Vorwurf, den Stürm bestreitet: In Monthey selbst habe man ihm solches nicht gesagt, auch seien keine Zellenzustandsprotokolle erstellt worden, wie das sonst üblich sei. Akteneinsicht und rechtliches Gehör wurden ihm wieder verweigert.

Das ständige Hin- und Herschieben von einem Gefängnis ins andere bringt für einen Inhaftierten Nachteile mit sich, die banal erscheinen, aber im eintönigen Gefängnisalltag bedeutungsvoll sind: Er kann vom Einkaufsrecht keinen  Gebrauch machen, «verpasst» den Hofgang, hat weder Radio noch Fernseher zur Verfügung und bekommt Tageszeitungen erst einige Tage später. In einer ausführlichen Beschwerde ans Walliser Justizdepartement verlangt Stürm nun seine Gefangenenrechte und schreibt: «Wenn schon in meinem Falle, von dem ja jeder weiss, dass ich mir nicht auf die Kappe scheissen lasse, derart verfahren wird, dann bedarf es wenig Fantasie, sich vorzustellen, mit welcher Willkür da mit Gefangenen, die sich nicht wehren können, umgesprungen wird.»


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Walter Stürm / Pressebüro Savanne / savanne@savanne.ch
Letzte Änderung 2000-09-30